Diese Seiten können nicht richtig dargestellt werden, da Sie Ihren Internet Explorer mit aktivierter Kompatibiltätsansicht verwenden. Wir empfehlen 'fu-berlin.de' aus der Liste der Websites mit aktivierter Kompatibilitätsansicht zu entfernen:
- Blenden Sie bitte in Ihrem Internet Explorer die Menüleiste ein, indem Sie entweder 'Alt' drücken oder in der Adressleiste mit der rechten Maustaste klicken und dann 'Menüleiste' auswählen.
- Klicken Sie auf 'Extras' und wählen das Menü 'Einstellungen der Kompatibilitätsansicht' aus.
- Wählen Sie unter 'Zur Kompatibilitätsansicht hinzugefügte Websites' 'fu-berlin.de' aus.
- Klicken Sie auf 'Entfernen'.
Wer will was von wem woraus - die Einstiegsfrage der juristischen Fallbearbeitung (Zivilrecht)
Sachverhalt
Studentin K spricht nicht ohne Neid ihren Kommilitonen V auf sein neues Notebook an. V aber ist mit diesem nicht zufrieden: „Viel zu langsam zum Zocken! Ich kauf mir ein neues. Du kannst dieses hier haben. 500 Euro, weil du es bist!“ „Super, gerne!“, sagt K sofort begeistert, „ich habe heute leider kein Geld dabei. Gib mir das Notebook morgen, dann bringe ich dir auch das Geld.“ V ist einverstanden. K aber sind am nächsten Tag 500 Euro doch zu teuer, sie will von dem Geschäft nichts mehr wissen.
Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 500 Euro?
Aufgabenstellung
Die Einstiegsfrage zu jeder Fallbearbeitung im Zivilrecht lautet: „Wer will was von wem woraus?“. Wenden Sie diese Frage auf den Beispielsfall an, indem Sie per „Drag-and-Drop“ die Angaben aus dem Sachverhalt den entsprechenden Stellen in der Schaugrafik zuordnen:
Wer?
Was?
Von wem?
Woraus?
Herzlichen Glückwunsch! Sie haben die Eingangsfrage richtig beantwortet: V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB haben.
Schauen wir uns den § 433 BGB einmal näher an:
§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.