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Die Kausalität im Strafrecht (Strafrecht)
Um entscheiden zu können, ob eine Person sich wegen einer bestimmten Handlung strafbar gemacht hat, muss geprüft werden, ob der Tatbestand der in Betracht kommenden Norm vorliegt und der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Im Rahmen des Tatbestandes werden also zunächst die Tathandlung und der Taterfolg geprüft. Weiterhin muss zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg eine bestimmte Verbindung bestehen. Diese Verbindung wird Kausalität genannt und ist bei den Erfolgsdelikten ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Nach der schon vom Reichsgericht anerkannten Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, kausal (RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332).
Im Rahmen der Kausalitätsprüfung können sich einzelne Kausalitätsprobleme ergeben, die die Entscheidung, ob eine Handlung für den Erfolg kausal war oder nicht, nicht ganz einfach machen.
Entscheiden Sie, ob die jeweilige Handlung des T1 für den Erfolg, nämlich des Tod des O, kausal war.
Die Handlung des T1 war kausal, auch wenn seine Handlung allein den Erfolg nicht herbeigeführt hätte. Dies ist ein Fall der sogenannten alternativen Kausalität.
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